Satzung

Satzung Svgg Hangard 1947 e. V.
in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. März 2010

§ 1    Name und Sitz
§ 2   Zweck des Vereins
§ 3   Mitgliedschaft
§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5   Beiträge
§ 6   Geschäftsjahr
§ 7   Organe des Vereins
§ 8   Mitgliederversammlung
§ 9   Vorstand
§ 10 Kassenprüfung
§ 11  Abteilungen
§ 12 Auflösung des Vereins

§ 1   Name und Sitz
1. Der 1947 in Hangard gegründete Verein führt den Namen Sportvereinigung Hangard
2. Der Sitz des Vereins ist Neunkirchen – Hangard
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neunkirchen eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“

§ 2   Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft
1. Der Verein hat erwachsene Mitglieder und Ehrenmitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht sowie jugendliche Mitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann in der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden.
5. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
6. Zuwendungen aus persönlichem Anlass werden auf Vorschlag des Vorstandes in einer besonderen Ordnung festgelegt.
7. Mit der Aufnahme erwirbt das Mitglied auch die Einzelmitgliedschaft im Saarländischen Fußballverband. Verein und und Einzelmitglieder unterwerfen sich der Satzung, den Ordnungen sowie den Entscheidungen, die der SFV und seine Organe treffen und den Weisungen, die der SFV erteilt. Dies gilt auch für Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen der Verbände, denen der SFV angehört.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch den Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
4. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht auf Widerspruch zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 5   Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden in der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Weisungdes Mitglieds viertel-, halb- oder ganzjährlich unbar im Wege des Lastschrifteinzugs erhoben.

§ 6   Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 7   Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8   Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang im Vereinsheim und in der Dorföffentlichkeit.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied kann bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit 2/3 – Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem / der Versammlungsleiter/in und von dem / der Protokollführer/in (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungssänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer
j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 9   Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
a) dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. der erste Vorsitzende
2. der zweite Vorsitzende
3. der erste Kassierer
4. der Geschäftsführer
5. der Schriftführer
6. der Sportliche Leiter
b) dem erweiterten Vorstand gehören an:
7. der Leiter der Jugendabteilung
8. der Leiter der Abteilung Wandern
9. der Leiter der Abteilung Alte Herren
10. der Organisationsleiter
11. bis zu sechs Beisitzer des Organisationsteams

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt längstens zwei Jahre nach seiner Wahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Der / die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der / die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er / Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4, der Gesamtvorstand wenn 9 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungentscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 10   Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 11   Abteilungen
Der Verein bedient sich zur Verfolgung der satzungsgemäßen Aufgaben folgender Abteilungen:
1. Abteilung Jugend
2. Abteilung Alte Herren
3. Abteilung Wandern
4. Abteilung Ski
Die Abteilungen führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereinseigenständig und entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel. Die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

§ 12   Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins besschließt.
Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Neunkirchen ausgeführt werden.

Diese Satzung ist von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstand des Vereins unterzeichnet:
1. Vorsitzender Martin Bölk, Schriftführer Harald Martin

Anmerkung:
Die vorliegende Satzung wurde im Vorfeld der Mitgliederversammlung des Jahres 2010 von Gundolf Steinmetz und Bernd Schäfer überarbeitet.
Die neue Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. März 2010 verabschiedet.
Grundlage dieser Satzung war die Satzung vom 15. September 1991 in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. März 1996